Allgemeine Vertragsbedingungen für Bauleistungen 2018
1. Angebotsbedingungen
1.1. Der AN gibt sein Angebot auf der Grundlage des vom AG zur Verfügung gestellten Leistungsverzeichnis oder der Leistungsbeschreibung ab. Die vorliegenden Allgemeinen Vertragsbedingungen sind Inhalt des zwischen den Parteien zu Stande kommenden Bauvertrages. Sofern in der Ausschreibung oder im Verhandlungsprotokoll nichts anderes angegeben wird, ist das Angebot für eine Frist von 4 Wochen ab Zugang beim AG verbindlich.
1.2. Der AN ist verpflichtet, sich vor Abgabe des Angebotes und vor Beginn der Arbeiten über die örtlichen Verhältnisse auf der Baustelle und in deren Umfeld umfassend zu unterrichten. Der AN kann sich später nicht darauf berufen, dass Behinderungen oder Erschwernisse bei der Ausführung seiner vertraglichen Leistungen bestehen, wenn er diese bei Angebotsabgabe mit zumutbarem Aufwand hätte erkennen können. Aufwendungen, die dem AN aus Unkenntnis der Verhältnisse auf der Baustelle oder aufgrund von örtlichen Besonderheiten in deren Umfeld entstehen, werden vom AG nicht erstattet, sofern die maßgeblichen Faktoren für den AN bei pflichtgemäßer zumutbarer Prüfung vor Abgabe des Angebots erkennbar waren.
1.3. Änderungs- oder Ergänzungsvorschläge zu Inhalten des vom AG zur Verfügung gestellten Leistungsverzeichnis/Leistungsbeschreibung sind mit dem Angebot als Nebenangebot gesondert anzubieten.
1.4. Angebotsunterlagen, die dem AN vom AG übergeben worden sind, sind vom AN auf Vollständigkeit, fachliche Richtigkeit und Eignung zu prüfen. Der AN ist insbesondere verpflichtet, auf erkennbare Widersprüche, Unstimmigkeiten und Unklarheiten in der Beschreibung der zu erbringenden Werkleistung vor Angebotsabgabe schriftlich hinzuweisen. Gleiches gilt für nach Vertragsschluss übergebene Pläne und sonstige Unterlagen.
1.5. Bedingungen des AN werden nur dann Vertragsbestandteil, soweit sie zwischen AG und AN vereinbart worden sind. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der AG solchen Bedingungen nicht ausdrücklich widerspricht oder sie im Angebot oder einer Auftragsbestätigung des AN enthalten sind oder auf sie Bezug genommen wird.
2. Vertragsbestandteile
2.1. Soweit nicht anders vereinbart, gelten als Vertragsbestandteile in der jeweiligen Fassung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses:
2.1.1. das Auftragsschreiben des AG,
2.1.2. das Verhandlungsprotokoll für Nachunternehmerleistungen nebst zugehöriger Anlagen,
2.1.3. das Leistungsverzeichnis im Langtext mit Vorbemerkungen und Anlagen,
2.1.4. die vorliegenden Allgemeinen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (AGB),
2.1.5. das Angebot des AN
2.1.6. die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B und Teil C (VOB/B und VOB/C).
2.2. Alle vorstehend genannten Vertragsgrundlagen gelten als sich gegenseitig ergänzende Beschreibungen der zu erbringenden Werkleistung. Darin aufgeführte Einzelleistungen sind auch dann Gegenstand der zu erbringenden Werkleistung, wenn sie nur in einem der aufgeführten Vertragsbestandteile dargestellt oder beschrieben sind. Im Fall von Widersprüchen zwischen den genannten Vertragsgrundlagen gilt die Reihenfolge der vorstehenden Aufzählung als Rangfolge.
3. Vertragsumfang
3.1. Zur ordnungsgemäßen und vollständigen Vertragserfüllung gehören alle Arbeiten, Lieferungen und Leistungen (jeweils nach dem Stand der Technik), die zur mangelfreien und funktionsgerechten Erstellung der dem AN übertragenen Werkleistung notwendig sind.
3.2. Der AN ist verpflichtet, alle weiteren Planungsleistungen zu erbringen, die zur Erzielung seines Werkerfolgs und zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der beauftragten Leistung erforderlich sind, auch wenn diese in den Vertragsbestandteilen nicht ausdrücklich aufgeführt sind. Der AN hat hiernach insbesondere für seine Leistung die erforderliche Detailplanung sowie die Werkstatt- und Montageplanung zu erstellen.
4. Anforderungen an Bauprodukte
4.1. Der AN hat ausschließlich normgerechte, güteüberwachte bzw. zertifizierte Bauprodukte gemäß DIN- oder EN-Norm zu verwenden. Sofern der AN keine normgerechten, güteüberwachten und/oder zertifizierten Bauprodukte liefern kann, muss er dies dem AG schriftlich anzeigen.
4.2. Der AN wird die beim Bauvorhaben verwendeten Bauprodukte und Bauarten gewissenhaft prüfen. Sie müssen die bauordnungsrechtlichen Anforderungen des konkreten Bauobjekts zum Zeitpunkt der Abnahme durch den AG erfüllen. Die Bauprodukte und Bauarten müssen die vom Hersteller erklärten Angaben erfüllen und hinsichtlich der Produkteigenschaften, der Produktherstellung und der Produktkontrolle (Überwachung) die nach den jeweils einschlägigen Landesbauordnungen der Bundesrepublik Deutschland (LBO) in Verbindung mit den jeweils gültigen Verwaltungsvorschriften der einzelnen Bundesländer bestehenden Anforderungen einhalten, was vom AN nachgewiesen sein muss. Das Bauprodukt bzw. die Bauart muss nach der einschlägigen Landesbauordnung verwendbar bzw. anwendbar sein.